Liefer- und Zahlungsbedingungen
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DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEEINTRÄCHTIGEN IHRE GESETZLICHEN RECHTE NICHT.
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – gegenüber Unternehmen i. S. von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend kurz: Besteller) gelten ausschließlich unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind vom Besteller vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
2.4 Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.
3. Lieferzeit und höhere Gewalt
3.1 Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.
3.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
3.3 Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
3.4 Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe, die uns oder unsere Sublieferanten betreffen), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir werden dem Besteller in diesem Fall den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Für unverschuldete Betriebsstörungen haften wir auch nicht während eines Verzuges. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus solchen Gründen unzumutbar, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.
4. Gefahrübergang, Versicherung
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung und Leistung geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.
4.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt – jedoch nicht verpflichtet -, die Ware für den Transport zum Besteller zu versichern und die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.
5. Preise, Preisänderungen
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Versandort einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Positionen werden gesondert berechnet.
5.2 Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der technischen Ausführung im Sinne der Ziff. 2.3, von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
5.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar ohne jeden Abzug. Bei Zahlung von innerhalb 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, jedoch nur dann, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Eine Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nicht.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (wie z. B. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, nachdem wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (ausgenommen Maschinen und Anlagen) im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt er seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
7.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
7.4 Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen die Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit den Drittschuldnern ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
7.6 Die Standortänderung von gelieferten Maschinen und Anlagen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller hat die gelieferten Maschinen und Anlagen in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
7.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H., so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährungsfrist
8.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Gewährleistungsansprüche.
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.
8.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt:
a, bei Lieferung von neuen Waren ein Jahr,
b, bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, ein Jahr,
c, bei der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben 5 Jahre.
8.4 Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache und bei einem Werk im Sinne von 8.3 b, ab Abnahme.
8.5 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen:
a, für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände, es sei denn, eine Mängelhaftung wurde ausdrücklich vereinbart;
b, bei Verbrauch und Verschleiß von Materialien und Teilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen, wie z.B. Walzen, Bürsten, Federn, Messer, Leuchtmittel, Filter u. ä.;
c, wenn und soweit der Besteller die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten nicht entsprechend den Maßgaben der Bedienungsanleitung durchführt oder durchführen lässt.
8.6 Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang entstehen infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. in Betriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, unzulässiger Betriebsweise, natürlicher Abnutzung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignetem Aufstellort, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung sowie für nicht reproduzierbare Softwarefehler. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für jede ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung an der gelieferten Ware.
8.7 In Abweichung von den vorstehenden Absätzen 8.3, 8.5 und 8.6 gelten die gesetzlichen Fristen für Schadenersatzansprüche bei
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlicher Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder
– sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Haftungsbegrenzung
9.1 Bei einer uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a, Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b, Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, höchstens jedoch auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt.
c, Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
9.3 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
9.4 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
9.5 Die Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Haftung für mittelbare Schäden
Für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material haften wir nicht, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11. Abtretungsverbot
Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unser Einverständnis Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.
12. Service
Übernehmen wir Montage-, Service- oder Instruktionsleistungen sowie die Lieferung von Serviceteilen, gelten ergänzend zu diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen die Servicebedingungen der Dantex Deutschland GmbH sowie die Kostensätze für Service-Einzelaufträge der Dantex Deutschland GmbH.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2 Gerichtsstand ist das Landgericht Darmstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
Dantex Deutschland GmbH
Stubenwald-Allee 10
64625 Bensheim